Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ConvaTec (Austria) GmbH
Gültig ab 1. Oktober 2019

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Vertrages mit dem Kunden.

2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ConvaTec (Austria) GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung (im Folgenden gemeinsam "Ware") durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie die ConvaTec (Austria) GmbH schriftlich bestätigt.

II. Bestellungen

1. Aufträge und Annahmeerklärungen werden für die ConvaTec (Austria) GmbH verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder die Rechnung erteilt oder die Lieferung ausgeführt wird.

2. Die ConvaTec (Austria) GmbH behält sich das Recht vor, Aufträge zurückzuweisen. Außendienstmitarbeiter der ConvaTec (Austria) GmbH sind zur Entgegennahme von Bestellungen bevollmächtigt, nicht aber zum Abschluss von Verträgen.

3. Die Angebote der ConvaTec (Austria) GmbH sind bezüglich Preis, Menge und Lieferfrist freibleibend und unverbindlich.

4. Der Kunde ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) 14 Tage ab Eingang bei der ConvaTec (Austria) GmbH gebunden.

5. Gehalts- und Konzentrationsangaben der Waren gelten als innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenze oder entsprechend den Angaben in den Spezifikationen der ConvaTec (Austria) GmbH gemacht.

6. Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert von mehr als € 200 berechnen wir keinen Mindermengenzuschlag. Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert von weniger als € 200 behalten wir uns vor einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 10 zu berechnen.

III. Preise
1. Die Berechnung der Preise erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen der ConvaTec (Austria) GmbH zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2. Sollte die ConvaTec (Austria) GmbH in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung den Preis aufgrund einer allgemeinen Erhöhung ihrer Preise erhöhen, so ist der Kunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

IV. Lieferung

1. Die Lieferung der Waren erfolgt grundsätzlich in Standardverpackungen durch ein Transportunternehmen nach Wahl der ConvaTec (Austria) GmbH.

2. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die ConvaTec (Austria) GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr bei Versandbereitschaft der ConvaTec (Austria) GmbH auf den Kunden über. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden verpflichtet, wobei die Versicherungskosten vom Kunden zu tragen sind und diesem gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Von der ConvaTec (Austria) GmbH angenommene Aufträge werden so schnell wie möglich ausgeführt. An eine feste Lieferfrist ist die ConvaTec (Austria) GmbH nur gebunden, wenn eine Lieferfrist schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der ConvaTec (Austria) GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der ConvaTec (Austria) GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die ConvaTec (Austria) GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die ConvaTec (Austria) GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6. Sofern die ConvaTec (Austria) GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung zu fordern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf mindestens grober Fahrlässigkeit der ConvaTec (Austria) GmbH. Solche weitergehenden Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen der Ziffer VIII.

7. Die ConvaTec (Austria) GmbH ist berechtigt, bei Versorgungsengpässen oder um eine flächendeckende Mindestversorgung innerhalb Österreichs mit den betroffenen Waren zu gewährleisten, die Liefermenge anteilig zu reduzieren, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche oder sonstige Rechte herleiten kann.

8. Mehrkosten für Eil-, Schnell- und Kuriersendungen sowie für Versand auf dem Luftwege und Sonderverpackungen sind vom Kunden zu tragen oder werden ggf. pauschal berechnet.

9. Der Kunde ist für die Entsorgung des Verpackungsmaterials verantwortlich.

V. Zahlung

1. Die Rechnungen der ConvaTec (Austria) GmbH sind sofort fällig und zahlbar innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

2. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die ConvaTec (Austria) GmbH über den Rechnungsbetrag in voller Höhe uneingeschränkt verfügen kann. Dies gilt auch bei Zahlungen im Bankeinzugsverfahren.

3. Schecks werden ausschließlich zahlungshalber entgegengenommen, wobei die Zahlung erst dann erfolgt ist, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto der ConvaTec (Austria) GmbH endgültig gutgeschrieben ist.

4. Die Zahlung durch Wechsel bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ConvaTec (Austria) GmbH. Diskontspesen und Diskontzinsen sind der ConvaTec (Austria) GmbH (bei Rechnungs-stellung) gesondert zu vergüten.

5. Bei Überschreiten des angegebenen Zahlungsziels werden mindestens Verzugszinsen berechnet, die 8 Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Die Aufrechnung sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrechten gegenüber den Forderungen der ConvaTec (Austria) GmbH sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von der ConvaTec (Austria) GmbH anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden. Zurückbehaltungsrechte können nicht wegen Ansprüchen des Kunden ausgeübt werden, die nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der ConvaTec (Austria) GmbH bis zur vollständigen Bezahlung – einschließlich Scheck- und Wechseleinlösung – sämtlicher vergangener, gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung der ConvaTec (Austria) GmbH mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der ConvaTec (Austria) GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Die ConvaTec (Austria) GmbH ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der ConvaTec (Austria) GmbH im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn die ConvaTec (Austria) GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt die ConvaTec (Austria) GmbH vom Vertrag zurück, so kann sie für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

3. Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber der ConvaTec (Austria) GmbH ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

4. Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für die ConvaTec (Austria) GmbH gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die ConvaTec (Austria) GmbH ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung der ConvaTec (Austria) GmbH für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen die ConvaTec (Austria) GmbH gem. vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil der ConvaTec (Austria) GmbH entspricht. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hiermit im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an die ConvaTec (Austria) GmbH ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ConvaTec (Austria) GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Verpfändung und jedweden Abtretung ist er nicht befugt.

5. Hat die ConvaTec (Austria) GmbH aufgrund von nachvollziehbaren Tatsachen berechtigten Grund für die Annahme, dass die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet ist, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und der ConvaTec (Austria) GmbH alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Kunde der ConvaTec (Austria) GmbH unverzüglich mitzuteilen.

VII. Mängelrügen, Mängelhaftung

1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang unter gleichzeitiger Rückgabe des Lieferscheins geltend gemacht werden, Transportschäden binnen 5 Tagen nach Eintreffen der Ware. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Fristen sind Ausschlussfristen. Zu der Untersuchungs- und Rügepflicht gehört auch, dass der Kunde Ansprüche auf Verwendungsersatz, die bei einem Verkauf der Ware an Verbraucher gegen ihn oder seinen eigenen Abnehmer geltend gemacht werden, unverzüglich an die ConvaTec (Austria) GmbH unter Angabe der Regressgründe meldet.

2. Soweit ein Mangel vorliegt, kann die ConvaTec (Austria) GmbH diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Hat die ConvaTec (Austria) GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, bleibt es bei der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung.

4. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer VIII beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

5. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden, falls die Waren an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VIII. Haftung

1. Die ConvaTec (Austria) GmbH haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn (a) die ConvaTec (Austria) GmbH eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder (b) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der ConvaTec (Austria) GmbH verursacht wurde, oder (c) die ConvaTec (Austria) GmbH eine Garantie übernommen hat.

2. Die Haftung der ConvaTec (Austria) GmbH ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn (a) die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, (b) eine grob fahrlässige Verletzung von sonstigen Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte der ConvaTec (Austria) GmbH erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, oder (c) die ConvaTec (Austria) GmbH eine Garantie übernommen hat, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

3. In den Fällen von Abs. 2 besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den Fällen des Abs. 2 spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer VII. 3.

5. Die Haftung der ConvaTec (Austria) GmbH nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.

6. Die Abs. 1 bis 5 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.

7. Die Abs. 1 bis 6 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der ConvaTec (Austria) GmbH.

IX. Rücknahme oder Umtausch

1. Die Rücknahme oder der Umtausch verkaufter Ware ist abgesehen von Fällen der Ziffer VII. 2 ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Rücknahme bei Vorliegen besonderer Umstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ConvaTec (Austria) GmbH und der Rückgabe des Originallieferscheins an die ConvaTec (Austria) GmbH.

X. Wiederverkauf, Marken

1. Lieferungen, die aufgrund von für Anstaltsapotheken/krankenhaus-versorgende Apotheken als solche geltenden Rabattvereinbarungen erfolgen, dürfen ausschließlich nach den Maßgaben und im Rahmen der geltenden (apotheken- und produktrechtlichen) Vorschriften abgegeben werden.

2. Es ist unzulässig, anstelle der Waren der ConvaTec Austria) GmbH unter Hinweis auf diese Waren Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern, sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen der ConvaTec (Austria) GmbH, leichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort "Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

3. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Waren der ConvaTec (Austria) GmbH für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktionsbezeichnungen der ConvaTec (Austria) GmbH, insbesondere dessen Marken, auf solchen Erzeugnissen oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung der ConvaTec (Austria) GmbH, insbesondere als Bestandteilsangabe, zu verwenden.

Die Lieferung von Waren unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für daraus hergestellte Produkte anzusehen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

1. Erfüllungsort für die Lieferung der bestellten Ware ist der Standort des jeweiligen Lagers der ConvaTec (Austria) GmbH. Erfüllungsort für die Zahlung des Rechnungsbetrages ist Wien.

2. Alle Vertragsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.


Anschrift für Bestellungen
ConvaTec (Austria) GmbH
Telefon: 08 00 – 20 40 34
Telefax: 08 00 – 00 63 99
E Mail: at.kundenservice@convatec.com

Anschrift für Retouren
CEVA Logistics
c/o ConvaTec (Germany) GmbH
Argonstraat 10
6422 PH Heerlen
Niederlande

Bankverbindung
J.P. Morgan AG, Frankfurt
Kontonummer: 616 161 0768
Bankleitzahl: 501 108 00
IBAN: DE49 5011 0800 6161 6107 68

Briefanschrift
Convatec (Austria) GmbH
Schubertring 6
A-1010 Wien